Widerspruch Gegen die

Übermittlung von Meldedaten


Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass Meldedaten an andere Stellen, also die Bundeswehr, Parteien, öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Adressbuchverlage (ausschl. Printausgaben) und zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen weitergegeben werden.
Rechtsgrundlage hierfür ist das Bundesmeldegesetz, § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 50 Abs. 5.
Dagegen können Sie Widerspruch, in Form einer Übermittlungssperre, einlegen.

Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten

  • an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
  • an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft
  • an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen
  • aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
  • an Adressbuchverlage

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.