1. Änderung Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen


Amtliche Bekanntmachung der 1. Änderung Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen

Präambel

Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.3.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hünstetten in ihrer Sitzung am 21.03.2024 die 1. Änderung Richtlinie zur Förderung von Photovoltaik-Anlagen beschlossen:

Aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes, insbesondere des Schutzes der Erdatmosphäre (u. a. Minderung der Kohlendioxid-Emissionen), gewährt die Gemeinde Hünstetten Zuschüsse für die Installation PV-Anlagen im Rahmen dieser Richtlinien. Das Ziel ist die Reduzierung des Einsatzes nicht erneuerbarer Energiequellen und die Förderung der Nutzung emissionsarmer bzw. -freier, regenerativer Energieträger.

 

§ 1
Geltungsbereich, Zuwendungsempfänger/innen

(1) Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet der Gemeinde Hünstetten.

(2) Antrags- und zuwendungsberechtigt sind:

a) die Eigentümerin/der Eigentümer der Gebäude und Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet werden soll,

b) Dritte, sofern eine Einverständniserklärung der Eigentümerin/des Eigentümers des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes mit den Antragsunterlagen eingereicht wird.

(3) Pro Grundstück und Wohneinheit kann je eine PV-Anlage gefördert werden.

 

§ 2
Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

(1) Förderfähig sind PV-Anlagen auf Wohngebäuden (Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser), landwirtschaftlich genutzten und sonstigen Gebäuden, die sich für die Nutzung der Solarenergie eignen (z. B. Vereins- oder kirchliche Gebäude).

(2) Es werden nur Anlagen nach § 2 Abs. 1 gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und zweckdienlich (geringe Verschattung, nicht auf Nordseiten) ausgerichtet sind. Inselanlagen (Off-Grid-Anlagen) sind von der Förderung ausgeschlossen. Stecker-PV-Anlagen sind über diese Förderrichtlinie nicht förderfähig. Es werden ausschließlich PV-Anlagen gefördert, die von gewerblichen Händlern (dazu zählen beispielsweise auch regionale Stromanbieter sowie Bürgerenergiegenossenschaften) erworben werden. Der Name der antragstellenden Person auf dem Antragsformular und der Rechnung müssen übereinstimmen.

  

§ 3
Art, Umfang und Höhe des Förderbetrages

(1) Es kann ein Investitionszuschuss der förderfähigen Kosten bis zu den in der Anlage genannten Obergrenzen gewährt werden.

(2) Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Gemeinde Hünstetten. Auf diese besteht auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.

 

§ 4
Zuwendungsbestimmungen

(1) Die Gemeinde Hünstetten behält sich kurzfristige Änderungen des Förderprogrammes vor.

(2) Die Gemeinde Hünstetten kann einen Zuschuss nach diesen Richtlinien gewähren, wenn nach erfolgter Bewilligung folgende Unterlagen und Nachweise spätestens 6 Monate nach Schlussrechnungsstellung postalisch oder digital eingereicht sind:

a) Die abschließende(n) Rechnung(en) in (digitaler) Kopie.

b) Anmeldebestätigung der Anlagenkomponenten im Marktstammdatenregister (MaStR).

c) Bildnachweis über die erfolgte Installation der PV-Anlage.

(3) Anträge auf Förderung sind immer vor Maßnahmenbeginn unter Verwendung eines von der Gemeinde Hünstetten bereitgestellten Antragsformulars elektronisch oder in Papierform bei der Gemeinde einzureichen. Davon ausgenommen sind Anlagen, die vom 20.07.2023 bis zum Inkrafttreten der 1. Änderung der Richtlinie vom 21.03.2024 beauftragt wurden.

Als Maßnahmenbeginn zählt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein Beginn der Maßnahme ist nach erfolgter Bewilligung durch die Gemeinde möglich.

(4) Die Förderung ersetzt nicht eine eventuell erforderliche Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Genehmigung. Die Nichterteilung einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung oder denkmalrechtlichen Genehmigung ist auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides.

(5) Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalrechtlichen Genehmigung bei Antragsstellung zu erbringen.

(6) Die Zuwendung wird zurückgefordert, wenn die Mittel für andere Zwecke verwendet worden sind oder die Anlage vor Ablauf von acht Jahren demontiert oder stillgelegt wird. Eine entsprechende Überprüfung behält sich die Gemeinde Hünstetten vor.

(7) Die kommunalen Fördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden soweit dies nicht von anderen Fördergebern ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Die Prüfung der Zulässigkeit obliegt der antragstellenden Person.

(8) Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen.

(9) Die Gemeinde kann bereits eingegangene Anträge nach der 1. Änderung der Richtlinie vom 21.03.2024 behandeln.

  

§ 5
Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse

(1) Die Interessen der Antragstellerin/des Antragstellers am Schutz persönlicher Daten werden von der Gemeinde Hünstetten gewahrt.

(2) Daten über geförderte Maßnahmen werden in anonymisierter Form für die Öffentlichkeit verwendet. Die Gemeinde Hünstetten ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Gemeinde Hünstetten hat, ist sie nach Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.

 

§ 6
Inkrafttreten

(1)   Die Richtlinien treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gelten für Maßnahmen, die ab 01.01.2023 beauftragt wurden.

 

Anlage Fördertatbestände

Nr.

Maßnahme

Fördersatz

Hinweise

1

PV-Anlage

50 Euro je kWp // max.250 Euro für Anlagen > 5kWp

Inselanlagen (Off-Grid-Anlagen) sind von der Förderung ausgeschlossen.

 

 

Hünstetten, den 21.03.2024

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hünstetten

Jan Kraus
Bürgermeister