Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sollen Personen geschützt werden, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Darüber hinaus werden auch Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Mit den Aufgaben der Internen Meldestelle sind im Auftrag der Gemeinde Hünstetten beim Rheingau-Taunus-Kreis folgende Mitarbeitende betraut:

Dunja Lippert-Schmidt, I. Compliance und Sonderprojekte, Meldestellenbeauftragte
Ralf Pieper, Controlling und Beteiligungen, stellvertretender Meldestellenbeauftragter 

Welche Verstöße können von Hinweisgebern gemeldet werden?
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst.

Der in § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich umfasst insbesondere

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib und Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten dient,
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (z.B. Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Regelungen des Datenschutzes und der Sicherheit in der Informationstechnik, Regelungen des Vergaberechts)

Im Meldeverfahren werden personenbezogene Daten verarbeitet.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung der Aufgaben der Meldestelle nach §§ 13-24 HinSchG ist § 10 HinSchG.

 

Externe Meldestellen
Zusätzlich sind gemäß § 19 ff. HinSchG externe Meldestellen beim Bundesamt für Justiz, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt eingerichtet.

Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten finden Sie unter:
BfJ - Zuständigkeit der Meldestellen (bundesjustizamt.de)